Whistleblowing

Am 01. 01. 2015 tritt das Gesetz Nr. 307/2014 GesSlg. über einige Maßnahmen zur Berichterstattung über die antisozialen Aktivitäten und zur Änderung und Ergänzung von bestimmten Gesetzen in Kraft, das die Bedingungen des Schutzes von Whistleblowern vor unerlaubten Sanktionierung regelt. Das Gesetz enthält spezifische Verpflichtungen für Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern. Solche Einheiten werden bis zum 01. 07. 2015 verpflichtet, ein System für die Aufnahme, Untersuchung und Lösung von Anfragen von Mitarbeitern im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen oder anderen illegalen Aktivitäten, die sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses erkannt haben, zu schaffen. Zugleich müssen diese Unternehmen interne Vorschriften erlassen, die die vom Gesetz angegebenen Informationen über das firmeninterne Anti-Korruptions-System (Angaben zum Einreichen von Beschwerden durch die Mitarbeiter, ihre Prüfungen und Lösungen sowie die Registrierung aller Beschwerden) enthält.

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