Gerichtsentscheidung bezüglich der Anfechtbarkeit von Ansprüchen
Die Entscheidung des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik zur Frage der Auslegung des Begriffs „einklagbarer Anspruch“ in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
Aufgrund unserer Klage haben die Gerichte die Frage der Auslegung des Begriffs „einklagbarer Anspruch“ in Bezug auf die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung untersucht. Der Inhalt dieses Konzepts ist von entscheidender Bedeutung für die Möglichkeit eine Anfechtungsklage zu erheben und damit entscheidend für den Erfolg der Klage und die Möglichkeit des Gläubigers, seine Forderung aus dem zweckmäßig auf eine Drittperson übertragenen Vermögen zu befriedigen. Das Gericht der ersten Instanz sowie auch das Berufungsgericht waren mit unserer Argumentation einverstanden, dass der Begriff „einklagbarer Anspruch“ zugunsten des Gläubigers interpretiert werden muss, d.h. als einklagbarer Vermögenswert und nicht als durchsetzbare (exequierbare) Ansprüche. Das Berufungsgericht hat jedoch gleichzeitig festgestellt, dass es sich um eine Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung handelt und daher die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zugelassen hat. Das Urteil des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik in der Sache 2 Obdo 69/2012 hat die Richtigkeit unserer Argumentation bestätigt und die Klage war erfolgreich.