Ableitung von Handelspraktiken im Zusammenhang mit der Rechnung als Buchhaltungsbeleg
Ableitung von Handelspraktiken im Zusammenhang mit der Rechnung als Buchhaltungsbeleg (Urteil des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik Akt. Z. 1MObdoV/2/2009 vom 28. 04. 2011)
Eine Rechnung ist ein Buchhaltungs- und Zahlungsbeleg, dem man die Auswirkungen des bilateralen Rechtsaktes nicht zuschreiben darf. Allein aus der Tatsache, dass der Verkäufer den Warenwert fakturiert hat und auf der Rechnung einseitig Fälligkeit nennt, kann keine Gewohnheit oder Praxis abgeleitet werden, die die Parteien zwischen ihnen eingeführt haben und damit die Absicht der beiden Parteien. Die Beweislast, dass eine Geschäftspraxis existiert, was ihr Inhalt ist und dass sie eingehalten wird, wirkt sich auf die Seite aus, die sich auf die Einhaltung dieser Praxis beruft.